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24.10.2009
NA ALSO GEHT DOCH !!!!
Auszug aus dem neuen Koalitionsvertrag :
7.1.
Arbeitslosenversicherung und Bundesagentur für Arbeit
Effizienzsteigerung
bei den Arbeitsmarktinstrumenten
Wir stehen für eine
effektive und effiziente Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitslose
dabei unterstützt, rasch wieder eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Denn
unser Ziel der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist es,
Arbeitssuchende erfolgreich in Beschäftigung zu vermitteln. Das
gilt insbesondere auch für diejenigen Arbeitssuchenden, die
spezifische Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt haben und einen großen
Bedarf an Qualifizierung und Weiterbildung aufweisen.
Die Arbeitsmarktinstrumente der Arbeitsverwaltung müssen mit
dieser Maßgabe auf den Prüfstand gestellt werden. Wir wollen
die Vielzahl der bestehenden Arbeitsmarktinstrumente deutlich
reduzieren.
Unser Ziel ist es, vor Ort ein hohes Maß an Ermessenspielraum
– kombiniert mit einem wirksamen Controlling – zu erreichen
und dadurch die Integration in den Arbeitsmarkt entsprechend den
regionalen Bedingungen deutlich zu verbessern.
Die Koalition wird deshalb
Voraussetzungen dafür schaffen, dass neue Lösungsansätze wie
z. B. die „Bürgerarbeit“ oder marktgerecht ausgestaltete
Vermittlungsgutscheine ab Beginn der
Arbeitslosigkeit erprobt werden können.
Damit leisten wir einen
wichtigen Beitrag zu mehr Wachstum und Beschäftigung sowie zur
Stabilisierung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung. Wir
begegnen den Sorgen vieler Menschen vor Abstieg und Überforderung,
indem wir marktgerechte Arbeitsplätze fördern statt
Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Das Prinzip des „Förderns
und Forderns“ bleibt Maßstab unseres Handelns.
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05 Januar
2009
Vermittlungsgutschein wird
weiter attackiert !!!
Zunächst die Fakten in einer Kurzübersicht:
In Deutschland werden lediglich max. 33% aller offenen
Arbeitsstellen der Bundsagentur für Arbeit gemeldet.
Eine Meldeverpflichtung über offene Arbeitsplätze für
Arbeitgeber gibt es nicht !!!! *
- UND DAS IST GUT SO !!!!
Die 33 % der gemeldeten offenen Arbeitsstellen beinhalten unter
anderem auch eine Vielzahl von Jobangeboten bei
Zeitarbeitsfirmen die deren Tarifverträgen unterliegen.
( Mindestlohn 6,36 €/ Std.(Ost), ständig wechselnde
Einsatzorte, Einsatz auch unterhalb der persönlichen
Qualifikation, kurze Kündigungsfrist, Zahlung nur bei
Arbeitseinsatz etc.).
67 % aller offenen Arbeitsstellen sind also bei der Bundsagentur
für Arbeit überhaupt nicht bekannt.
Eine Vielzahl der offenen Arbeitsstellen sind oftmals folglich
nur einer PRIVATEN ARBEITSVERMITTLUNG bekannt - und werden auch
nur durch diese in Verbindung mit dem einstellenden Unternehmen
besetzt.
Grundlage vieler privater Arbeitsvermittlungen ist der
Vermittlungsgutschein - und dieser wird ständig mehr und mehr
durch die Bundesagentur für Arbeit attackiert, und das obwohl
der Gesetzgeber diesen Vermittlungsgutschein ausdrücklich
wollte.
UND SIE ??? - Bleiben "Amtsgewollt" auf der Strecke
?
ALG I Kunden haben einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung
eines Vermittlungsgutscheins wenn u.a. folgende Voraussetzungen
erfüllt werden:
Mindestens 8 Wochen "ARBEITSLOS" nicht
arbeitsuchend.
Dauerhafter Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit.
ALG II Kunden (Hartz IV Kunden ) besitzen generell keinen
Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheines. Es handelt sich um eine KANNLEISTUNG
der örtlich zuständigen Kommune.
Optierende Kommunen können für den privaten Arbeitsvermittler
- schier unerträgliche Bedingungen an die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheines stellen . ( U.a. verlängerter
Zahlungsmodus etc.).
Negativ ausgedrückt:
Keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins
haben z.B. ALG II Empfänger wenn
- der Ehepartner/ Lebensgemeinschaften über „genügend“
Einkommen des Partners verfügt.
oder ALG I Empfänger
- die gerade erst arbeitslos geworden sind.
oder beide Gruppen - also ALG I und ALG II Empfänger
- die in keinem Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit
oder einer ARGE stehen
Die Bedeutung des Vermittlungsgutscheines für Sie:
Kein Vermittlungsgutschein - keine Stelle - welche durch
einen- oder von einem- privaten Arbeitsvermittler exklusiv
angeboten wird.
Bedeutet für Sie: KEIN ZUGANG ZU Zig- Tausenden
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen – und das obwohl
Sie vielleicht Bestens qualifiziert wären.
Wir nennen das schlicht DISKREMINIERUNG PUR
!!!
ES
MUSS DRINGEND GEPRÜFT WERDEN OB DAS GESETZLICH ÜBERHAUPT ZULÄSSIG
IST !!!
Was ist zu tun ?
Vollkommen zu Recht fordert der Bundesverband der privaten
Arbeitsvermittler (BVVA e.V.)
das endlich ein konstruktiver Dialog zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und den privaten Arbeitsvermittlern
zum Thema Vermittlungsgutschein angeschoben wird.
Die nunmehr durch die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte
neue GA VGS vom 20.11.2008 welche als Geschäftsanweisung
zur Durchführung des Vermittlungsgutscheinsverfahrens an die
Geschäftsstellen der Bundesagenturen für Arbeit bei Ihnen vor
Ort zu verstehen ist -stellt
einen offensichtlichen Affront gegenüber den privaten
Arbeitsvermittlern dar den es mit allen rechtsstaatlichen
Mitteln zu bekämpfen gilt.
( Link:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A044-Vermittlungshilfen/Publikation/pdf/GA-VGS.pdf
)
Der
Gesetzgeber wollte den Vermittlungsgutschein und damit den Zugang von Arbeitslosen
zur privaten, individuellen
und erfolgsorientierten Arbeitsvermittlung -
und nun diese GA VGS ?
Jeder halbwegs normale
Arbeitsvermittler in Deutschland wird sich an in der GA VGS
aufgeführten Grundsätze der privaten Arbeitsvermittlung per
Vermittlungsgutschein halten, welche u.a. keine zusätzliche Gebührenerhebung
bei Verwendung des
VGS durch den Arbeitslosen, keine Benachteiligung eines VGS
Inhabers bei der
Stellenbesetzung, Zustimmung zum Verfahren der Zahlungsmodalitäten
durch die Bundesagentur für Arbeit (nach 6 – wöchiger Beschäftigung
Auszahlung der 1 Tranche des VGS und nach 6
monatiger Beschäftigung die Auszahlung der 2 Tranche des
VGS). Usw. usw. vorsehen.
Wie der VGS aus unserer Sicht
besser verwendet werden könnte –
und damit endlich sein Ziel erreicht:
1. Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheins vom ersten Tag der
Arbeitslosigkeit an.
2. Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheins für alle ALG II
Empfänger
– auch bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren die keine
Leistung der
BA
oder Arge beziehen.
3. Rechtsanspruch der privaten Arbeitsvermittlung gegen die
Bundesagentur für Arbeit /
ARGE zur pünktlichen
und zeitnahen Zahlung der Vermittlungsprämie aus dem
Vermittlungsgutschein
innerhalb von maximal 2 Wochen – besser 10 Arbeitstagen)
4. Einführung einer gestaffelten Prämie die sich am späteren
NETTO Einkommen des
Arbeitslosen
orientiert.
Beispiel: Arbeitslose unter 50 Jahren
Netto - Einkommen Prämie
> 401,- < 500,-€
1.000,- €
> 501,- bis
1000,-€
1.500,- €
> 1001,- bis 1200,- €
1.800,- €
> 1201,- bis 1400,- €
2.000,- €
> 1401,- bis 1600,- €
2.200,- €
> 1601 – Ultimo
2.500,- €
Beispiel: Arbeitslose über 50 Jahre
Zuschlag von 200,- € je Lebensjahr auf die obigen Prämien
5.
Abschaffung der Beinhaltung der MwSt bei
Vermittlungsgutscheinen.
Erstens weil nicht erkennbar ist
welcher "Mehrwert" entsteht, zweitens weil die
"Bruttoausstellung"
nicht die zusätzlichen Einnahmen der
Bundesagentur für Arbeit als Staatsorgan anzeigt.
6. Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens im Allgemeinen (
Vordruckanpassung )
7. Freier Zugang für Arbeitslose zur privaten
Arbeitsvermittlung auf der Grundlage des
Wegfalls
des Vermittlungsmonopols der Bundesagentur für Arbeit von 2002.
D.H.
Deutlicher Hinweis der Bundesagentur für Arbeit
auf die Berechtigung
zur
Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines.
8. Bundeseinheitliche Regelungen auch für die Kommunen (ARGE n)
und die optieren
Kommunen.
9. Zahlungsanspruch der privaten Arbeitsvermittlung gegenüber
dem Arbeitslosen bei
objektiv
festgestellter Selbstverursachung des Arbeitsplatzverlustes beim
neu vermittelten
Arbeitgeber.
( Beispiel Trunkenheit bzw. Diebstahl am Arbeitsplatz etc.)
10. Private Arbeitsvermittler sollten bei der BA endlich wie
normale Arbeitgeber behandelt
werden,
denn letztlich handeln wir für die Arbeitgeberbetriebe.
11. Stärkung des Wettbewerbes durch eine zentrale
Bewerberdatenbank unabhängig von der Bundesagentur für
Arbeit oder einer Arge.
*(Quelle: http://www.duisburgweb.de/AgenturArbeit/okt2007.htm)
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März 2009
Präsentieren
und Job finden - unsere Antwort auf die
"Wirtschaftskrise"...
Zunehmend stellen wir fest, dass es "Arbeitslosen"
seitens der öffentlichen Verwaltung schwerer und schwerer
gemacht wird in einen Job vermittelt zu werden, der ein
"überlebensfähiges" Einkommen realisieren kann.
Klar, Jobs und Vollbeschäftigung für einen Stundenlohn von
oftmals weniger als 6,-€ das können insbesondere die öffentlichen
Verwaltungen gut vermitteln. Auch eine Vermittlung in Zeitarbeit
ist bei den öffentlichen Verwaltungen eine beliebte
Alternative.
ABER ist eine solche Vermittlung für Sie sinnvoll ???
Aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, Ihnen unsere
vollständige Dienstleistungspalette zu einem erschwinglichen
Preis zugänglich zu machen.
Im Rahmen unserer Frühjahrsoffensive
werden die ersten 100 Klientenprofile KOSTENLOS veröffentlicht
!
Es bleibt dabei: Inhaber von Vermittlungsgutscheinen der
Bundesagentur für Arbeit bzw. einer Arge werden auch weiterhin
vollkommen Kostenlos von uns
bedient.
Unsere vollständige Dienstleistungspalette steht Ihnen
jederzeit zur freien Verfügung.
Alle anderen Klienten, also auch diejenigen, die sich entweder
in einer Transfergesellschaft befinden oder diejenigen die sich
noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, oder auch
diejenigen die einen 400,-€ Minijob suchen können ab sofort
unseren elektronischen Vermittlungsservice nutzen und sich damit
bei einer Vielzahl von potentiellen Arbeitgebern individuell,
dauerhaft und persönlich präsentieren. (Auch ohne
ein "Monster" zu sein....)
Erstellen Sie sich schnellstmöglich Ihr eigenes Präsentationsblatt
und schon steht einer Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis nach
Ihren persönlichen Vorstellungen nichts mehr im Wege.
Wie ???? - Klicken Sie
einfach auf die Schaltfläche.

Die Technische Dokumentation finden Sie hier:
Systembeschreibung
Übrigens: Die Kosten in Höhe von einmalig 65,- € zur
Erstellung und Führung eines Präsentationsblattes können als
Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden - und die von
den öffentlichen Verwaltungen geforderten Nachweise über Ihre
EIGENEN Bemühungen werden Ihnen amtssicher von unserem System
zur Verfügung gestellt!!!
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